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Barrierefreie Website: Pflichten nach dem BFSG
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, die nach dem 28.06.2025 für Verbraucher erbracht werden, etwa über Onlineshops. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme sind bei Dienstleistungen ausgenommen. Reine Präsentationsseiten fallen nach Auffassung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit nicht darunter.

Seit dem 28.06.2025 verlangt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) von bestimmten Unternehmen, dass Menschen mit Behinderungen ihre Produkte und Dienstleistungen nutzen können. Für Websites ist vor allem eine Gruppe wichtig: Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, die nach diesem Tag für Verbraucher erbracht werden [1]. Hier lesen Sie, welche Websites dazugehören, welche Ausnahmen es gibt, was barrierefrei konkret bedeutet und wer die Einhaltung kontrolliert.
Welche Websites unter das BFSG fallen
Das Gesetz definiert Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr als Dienste, die über Websites und Apps angeboten und elektronisch auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers erbracht werden, um einen Verbrauchervertrag abzuschließen [2]. Verbraucher ist dabei eine natürliche Person, die überwiegend nicht zu gewerblichen oder selbständig beruflichen Zwecken handelt [2]. Entscheidend ist also, ob Verbraucher über die Website einen Vertrag schließen können.

Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit nennt in ihrer FAQ (Stand Mai 2025) Onlineshops als typischen Fall [6]. Ein Shop fällt nach ihrer Auskunft auch dann unter das Gesetz, wenn die Produkte, die er verkauft, selbst nicht vom BFSG erfasst sind [6]. Die Anforderungen gelten nach ihrer Einschätzung eher für die gesamte Website als nur für den Weg bis zur Bestellung [6]. Als weiteres Beispiel verweist die Bundesfachstelle auf die Leitlinien des Bundesarbeitsministeriums, die auch die Online-Buchung von Terminen nennen [7]. Reine Präsentationsseiten, die nur informieren oder werben, sollen dagegen nicht unter das BFSG fallen, weil die individuelle Anfrage fehlt [7]. Ebenso sollen Dienstleistungen ausgenommen sein, die ausschließlich Geschäftskunden angeboten werden [7].
| Art der Website | Einordnung nach der Bundesfachstelle Barrierefreiheit |
|---|---|
| Onlineshop für Verbraucher | erfasst, auch bei Produkten, die selbst nicht unter das BFSG fallen [6] |
| Website mit Terminbuchung für Verbraucher | von der Bundesfachstelle unter Verweis auf die BMAS-Leitlinien als Beispiel genannt [7] |
| Reine Präsentations- oder Werbeseite | soll nicht erfasst sein [7] |
| Angebot nur für Geschäftskunden | soll nicht erfasst sein [7] |
Wie ein Kontaktformular einzuordnen ist, über das Anfragen für ein Angebot kommen, beantworten die genannten Quellen nicht. Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Website dazugehört, lassen Sie das rechtlich prüfen, bevor Sie eine Bestell- oder Buchungsfunktion einbauen.
Ausnahme für Kleinstunternehmen
Die Pflicht zur Barrierefreiheit gilt nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen [3]. Als Kleinstunternehmen gilt ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro hat [2]. Ein Onlineshop mit drei Beschäftigten, dessen Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme höchstens 2 Millionen Euro beträgt, ist damit von den Anforderungen an die Dienstleistung befreit.
Die Ausnahme betrifft nur Dienstleistungen. Kleinstunternehmen, die Produkte in Verkehr bringen, die unter das BFSG fallen, sind nach Auskunft der Bundesfachstelle nicht ausgenommen [7]. Kleinstunternehmen können sich nach § 15 BFSG kostenlos von der Bundesfachstelle Barrierefreiheit zum Gesetz beraten lassen; eine Rechtsberatung bietet die Bundesfachstelle dabei nicht [7].
Was barrierefrei konkret bedeutet
Barrierefrei sind Dienstleistungen nach dem Gesetz, wenn Menschen mit Behinderungen sie in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffinden, darauf zugreifen und sie nutzen können [3]. Die Einzelheiten regelt die Verordnung zum BFSG (BFSGV). Websites einschließlich zugehöriger Online-Anwendungen müssen danach auf konsistente und angemessene Weise wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet sein [4]. Die Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung müssen über mehr als einen sensorischen Kanal bereitgestellt werden, für Verbraucher auffindbar und verständlich sein, in Textformaten vorliegen, die sich für assistive Formate eignen, und für nicht-textliche Inhalte eine alternative Darstellung bieten; die Schrift muss eine angemessene Größe, ausreichenden Kontrast und ausreichende Abstände haben [4].

Für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, etwa Shops, kommen weitere Regeln dazu: Informationen zur Barrierefreiheit der zum Verkauf stehenden Produkte und der angebotenen Dienstleistungen müssen bereitgestellt werden, soweit der verantwortliche Wirtschaftsakteur sie zur Verfügung stellt. Identifizierungs-, Authentifizierungs-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein, wenn sie nicht als Produkt, sondern im Rahmen einer Dienstleistung bereitgestellt werden [5]. Ein Bezahlvorgang, der nur mit der Maus funktioniert oder dessen Fehlermeldungen allein über Farbe erkennbar sind, erfüllt das nicht.
Was das in der Praxis heißt, zeigen einige typische Punkte, die wir bei der Prüfung einer Website ansehen:
- Bilder mit Inhalt haben einen Alternativtext, der beschreibt, was zu sehen ist.
- Text hebt sich deutlich vom Hintergrund ab und lässt sich vergrößern, ohne dass Inhalte verschwinden.
- Alle Funktionen sind mit der Tastatur erreichbar, und man sieht, welches Element gerade ausgewählt ist.
- Formularfelder haben eine sichtbare Beschriftung, und Fehlermeldungen sagen in Worten, was fehlt.
- Überschriften sind als Überschriften ausgezeichnet, damit Screenreader die Seite gliedern können.
- Videos haben Untertitel, wenn darin gesprochen wird.
Normen als Maßstab
Das Gesetz arbeitet mit einer Vermutung: Erfüllen eine Dienstleistung oder Teile davon harmonisierte Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, wird vermutet, dass sie die Anforderungen der Verordnung erfüllen, soweit diese von den Normen abgedeckt sind [8]. Die BFSGV verlangt außerdem, den Stand der Technik zu beachten; die Bundesfachstelle Barrierefreiheit veröffentlicht dazu nach der Verordnung regelmäßig eine Auflistung der wichtigsten Standards, Konformitätstabellen und aktuelle Informationen zu den Standards [10].
Die harmonisierten Normen, die die EU-Kommission mit dem Auftrag M/587 in Arbeit gegeben hat, sind laut Bundesfachstelle noch nicht im Amtsblatt bekanntgemacht [9]. Bis dahin dienen vor allem die geltende Norm EN 301 549 und die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) als Orientierung [9]. Die Bundesfachstelle nennt die EN 301 549 in der Fassung V3.2.1 von 2021; deren Anforderungen an Websites stehen in Abschnitt 9 und verweisen auf die WCAG 2.1, eine überarbeitete Fassung soll auf die WCAG 2.2 verweisen [9]. Beim ETSI ist inzwischen die Fassung V4.1.1 vom September 2026 veröffentlicht [18]; die Bundesfachstelle nennt auf ihrer Seite noch die Fassung V3.2.1. Die Konformitätstabellen nach der BFSGV lagen beim Abruf am 29.10.2026 noch nicht vor [9]. In ihrer FAQ zu Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr schreibt die Bundesfachstelle, Websites und Apps müssten bestimmte Anforderungen nach EN 301 549 erfüllen [6]; auf der Seite Normen und Standards spricht sie von maßgeblicher Orientierung [9]. Beides sind Einschätzungen der Bundesfachstelle und kein Gesetzestext.
Informationen zur Barrierefreiheit
Wer eine erfasste Dienstleistung anbietet, muss Informationen nach Anlage 3 des Gesetzes erstellen und der Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich machen [11]. Diese Informationen stehen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder werden auf andere deutlich wahrnehmbare Weise bereitgestellt [12]. Sie enthalten, soweit anwendbar, jedenfalls eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in barrierefreiem Format, die Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung nötig sind, eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt, und die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde [12]. Viele Shops stellen diese Angaben auf eine eigene Seite, die aus dem Fußbereich verlinkt ist.
Mit dem Start ist die Pflicht nicht erledigt. Der Anbieter muss dafür sorgen, dass die Anforderungen bei jedem Angebot der Dienstleistung erfüllt bleiben, und Änderungen bei den Anforderungen und Normen berücksichtigen [11]. Erfüllt die Dienstleistung die Anforderungen nicht, muss er Korrekturmaßnahmen ergreifen und die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich informieren [11].
Ausnahmen und Übergangsfristen
Für einige Inhalte gilt das Gesetz nicht. Dazu gehören aufgezeichnete zeitbasierte Medien und Dateiformate von Büro-Anwendungen, die vor dem 28.06.2025 veröffentlicht wurden, Inhalte Dritter, die der Anbieter weder finanziert noch entwickelt noch kontrolliert, und Archivinhalte, die nach diesem Tag nicht mehr überarbeitet werden [1]. Dienstleistungsverträge, die vor dem 28.06.2025 geschlossen wurden, dürfen bis zum Ende ihrer Laufzeit unverändert weiterlaufen, längstens bis zum 27.06.2030 [15].
Außerdem gelten die Anforderungen nur, soweit sie für den Anbieter keine unverhältnismäßige Belastung bedeuten [13] und soweit sie die Dienstleistung nicht grundlegend verändern würden [14]. Wer sich darauf beruft, muss die Beurteilung dokumentieren, fünf Jahre ab der letzten Erbringung der Dienstleistung aufbewahren und der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen vorlegen [13, 14]. Bei der unverhältnismäßigen Belastung muss ein Dienstleister die Beurteilung mindestens alle fünf Jahre wiederholen und die zuständige Behörde unverzüglich informieren; die Mitteilungspflicht entfällt dort für Kleinstunternehmen [13]. Wer zur Verbesserung der Barrierefreiheit nichteigene öffentliche oder private Mittel erhält, kann sich auf diese Ausnahme nicht berufen [13].
Kontrolle und Bußgelder
Die Länder haben für die Marktüberwachung eine gemeinsame Behörde gegründet: die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF), eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Magdeburg [16]. Der Staatsvertrag dazu trat am 26.09.2025 in Kraft [16]. Ein Verbraucher, der eine unter das BFSG fallende Website für nicht barrierefrei hält, kann sich an die Behörde wenden; sie fordert das Unternehmen nach Auskunft der Bundesfachstelle zunächst auf, die Anforderungen zu erfüllen [7]. Geschieht das nicht, drohen ein Bußgeld und im äußersten Fall die Untersagung des Angebots [7]. Verbraucher und Verbände können bei der Behörde beantragen, dass sie gegen einen Verstoß vorgeht, und bei Ablehnung vor die Verwaltungsgerichte ziehen [7].

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Dienstleistung anbietet oder erbringt, obwohl sie die Anforderungen der Verordnung nicht erfüllt oder die Informationen nach Anlage 3 fehlen; die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden [17]. Für andere Verstöße, etwa eine nicht oder nicht rechtzeitig gegebene Information an die Behörde, liegt die Obergrenze bei 10.000 Euro [17].
Barrierefreiheit im Website-Projekt
Am wenigsten Aufwand macht Barrierefreiheit, wenn sie von Anfang an mitgeplant wird. Wir sprechen bei neuen Websites und Shops im ersten Gespräch an, ob Bestell- oder Buchungsfunktionen geplant sind, bei denen das BFSG eine Rolle spielen kann, und berücksichtigen Kontraste, Tastaturbedienung, Formulare und Alternativtexte bereits in Entwurf und Umsetzung. Bei bestehenden Websites prüfen wir die häufigsten Punkte und nennen Ihnen, was sich mit vertretbarem Aufwand beheben lässt. Die rechtliche Einordnung im Einzelfall übernehmen wir nicht. Mehr zu den einzelnen Leistungen finden Sie unter Onlineshop erstellen lassen, Webdesign und Relaunch und WordPress-Website erstellen lassen. Welche weiteren Pflichten jede Website hat, etwa beim Einsatz von Cookies, erklärt cookie.domain-root.de unter Wann eine Website für Cookies eine Einwilligung braucht.
- Gesetz § 1 BFSG Zweck und Anwendungsbereich. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 2 BFSG Begriffsbestimmungen. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 3 BFSG Barrierefreiheit, Verordnungsermächtigung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 12 BFSGV Allgemeine Anforderungen an Dienstleistungen. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 19 BFSGV Zusätzliche Anforderungen an Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde FAQ BFSG: Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Bundesfachstelle Barrierefreiheit. Stand 05.2025. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde FAQ zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Bundesfachstelle Barrierefreiheit. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 4 BFSG Konformitätsvermutung auf der Grundlage harmonisierter Normen. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Normen und Standards zum BFSG. Bundesfachstelle Barrierefreiheit. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 3 BFSGV Stand der Technik. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 14 BFSG Pflichten des Dienstleistungserbringers. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz Anlage 3 BFSG Informationen über Dienstleistungen, die den Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 17 BFSG Unverhältnismäßige Belastungen, Verordnungsermächtigung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 16 BFSG Grundlegende Veränderungen. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 38 BFSG Übergangsbestimmungen. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen. Land Schleswig-Holstein. Stand 29.06.2026. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 37 BFSG Bußgeldvorschriften. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Organisation EN 301 549, Verzeichnis der Fassungen. ETSI. Stand 09.2026. abgerufen am 29.10.2026
Zuletzt geprüft am 29.10.2026, nächste Prüfung spätestens im Oktober 2027. Haben Sie einen Fehler entdeckt? Schreiben Sie uns.
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